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   BAG, 14.09.1967 - 5 AZR 101/66   

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https://dejure.org/1967,1334
BAG, 14.09.1967 - 5 AZR 101/66 (https://dejure.org/1967,1334)
BAG, Entscheidung vom 14.09.1967 - 5 AZR 101/66 (https://dejure.org/1967,1334)
BAG, Entscheidung vom 14. September 1967 - 5 AZR 101/66 (https://dejure.org/1967,1334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entgangener Gewinn - Schadenersatz - Beweis - Vortrag des Tatsachenstoffs - Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 96
  • NJW 1968, 72
  • MDR 1968, 180
  • BB 1967, 1378
  • DB 1967, 2080
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62

    Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege' - §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB,

    Auszug aus BAG, 14.09.1967 - 5 AZR 101/66
    3) Schließlich hat der Kläger seinen Anspruch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf § 84-7 BGB gestützt» Er macht insoweit mindestens 3«000,- DH geltend» Es ist richtig, daß die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertritt, bei schuldhafter schwerer Persönlichkeitsverletzung könne neben dem Anspruch auf Ersatz etwaigen Vermögensschadens ein Schmerzensgeld zugebilligt werden (vgl» BGHZ 26, 34-9 C354-]; 30, 7; 35, 363; 39, 124-)» Selbst wenn man dieser Ansicht folgt, so erkennt der Bundesgerichtshof aber diesen Anspruch nicht in jedem Falle zu, sondern nur, wenn die Umstände, insbesondere die Schwere der Verletzung oder des Verschuldens eine solche Genugtuung erfordern» Hur bei besonders ernsthaften Störungen darf die Zivilrechtsordnung auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts mit der Zubilligung eines Geldbetrages an den Betroffenen reagieren« Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzung insbesondere für gegeben angesehen, wenn in das Persön-lichkeitsrecht eines Dritten leichtfertig aus materiellen Gründen eingegriffen wird, insbesondere, um eine eigene kommerzielle Werbung zugkräftiger zu gestalten» So liegt der Fall nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hier nicht» Dem ist zuzustimmen» Zwar steht rechtskräftig fest, daß die Beklagte sich durch die Versendung des Rundschreibens vom 13- Juni 1962 einer unerlaubten Handlung zum Nachteil des Klägers schuldig gemac?it hat» Diese Vorgänge stehen aber in Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung des Klägers und den früheren Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien» Die Beklagte glaubte jedenfalls, in Wahrnehmung berechtigter Interessen handeln zu können» Ein besonders inkriminierendes Verhalten der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demnach nicht festgestellt werden» Zudem ist dem Kläger schon dadurch Genugtuung widerfahren, daß die Beklagte verpflichtet ist, die den Kläger belastenden Äußerungen gegenüber den Empfängern des früheren Rundschreibens zu widerrufen» Damit erweist sich das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte als gerechtfertigt» gez» Dr» Boldt Dr» Auffarth Siara.
  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus BAG, 14.09.1967 - 5 AZR 101/66
    3) Schließlich hat der Kläger seinen Anspruch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf § 84-7 BGB gestützt» Er macht insoweit mindestens 3«000,- DH geltend» Es ist richtig, daß die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertritt, bei schuldhafter schwerer Persönlichkeitsverletzung könne neben dem Anspruch auf Ersatz etwaigen Vermögensschadens ein Schmerzensgeld zugebilligt werden (vgl» BGHZ 26, 34-9 C354-]; 30, 7; 35, 363; 39, 124-)» Selbst wenn man dieser Ansicht folgt, so erkennt der Bundesgerichtshof aber diesen Anspruch nicht in jedem Falle zu, sondern nur, wenn die Umstände, insbesondere die Schwere der Verletzung oder des Verschuldens eine solche Genugtuung erfordern» Hur bei besonders ernsthaften Störungen darf die Zivilrechtsordnung auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts mit der Zubilligung eines Geldbetrages an den Betroffenen reagieren« Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzung insbesondere für gegeben angesehen, wenn in das Persön-lichkeitsrecht eines Dritten leichtfertig aus materiellen Gründen eingegriffen wird, insbesondere, um eine eigene kommerzielle Werbung zugkräftiger zu gestalten» So liegt der Fall nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hier nicht» Dem ist zuzustimmen» Zwar steht rechtskräftig fest, daß die Beklagte sich durch die Versendung des Rundschreibens vom 13- Juni 1962 einer unerlaubten Handlung zum Nachteil des Klägers schuldig gemac?it hat» Diese Vorgänge stehen aber in Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung des Klägers und den früheren Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien» Die Beklagte glaubte jedenfalls, in Wahrnehmung berechtigter Interessen handeln zu können» Ein besonders inkriminierendes Verhalten der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demnach nicht festgestellt werden» Zudem ist dem Kläger schon dadurch Genugtuung widerfahren, daß die Beklagte verpflichtet ist, die den Kläger belastenden Äußerungen gegenüber den Empfängern des früheren Rundschreibens zu widerrufen» Damit erweist sich das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte als gerechtfertigt» gez» Dr» Boldt Dr» Auffarth Siara.
  • BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60

    Ginseng - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Auszug aus BAG, 14.09.1967 - 5 AZR 101/66
    3) Schließlich hat der Kläger seinen Anspruch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf § 84-7 BGB gestützt» Er macht insoweit mindestens 3«000,- DH geltend» Es ist richtig, daß die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertritt, bei schuldhafter schwerer Persönlichkeitsverletzung könne neben dem Anspruch auf Ersatz etwaigen Vermögensschadens ein Schmerzensgeld zugebilligt werden (vgl» BGHZ 26, 34-9 C354-]; 30, 7; 35, 363; 39, 124-)» Selbst wenn man dieser Ansicht folgt, so erkennt der Bundesgerichtshof aber diesen Anspruch nicht in jedem Falle zu, sondern nur, wenn die Umstände, insbesondere die Schwere der Verletzung oder des Verschuldens eine solche Genugtuung erfordern» Hur bei besonders ernsthaften Störungen darf die Zivilrechtsordnung auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts mit der Zubilligung eines Geldbetrages an den Betroffenen reagieren« Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzung insbesondere für gegeben angesehen, wenn in das Persön-lichkeitsrecht eines Dritten leichtfertig aus materiellen Gründen eingegriffen wird, insbesondere, um eine eigene kommerzielle Werbung zugkräftiger zu gestalten» So liegt der Fall nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hier nicht» Dem ist zuzustimmen» Zwar steht rechtskräftig fest, daß die Beklagte sich durch die Versendung des Rundschreibens vom 13- Juni 1962 einer unerlaubten Handlung zum Nachteil des Klägers schuldig gemac?it hat» Diese Vorgänge stehen aber in Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung des Klägers und den früheren Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien» Die Beklagte glaubte jedenfalls, in Wahrnehmung berechtigter Interessen handeln zu können» Ein besonders inkriminierendes Verhalten der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demnach nicht festgestellt werden» Zudem ist dem Kläger schon dadurch Genugtuung widerfahren, daß die Beklagte verpflichtet ist, die den Kläger belastenden Äußerungen gegenüber den Empfängern des früheren Rundschreibens zu widerrufen» Damit erweist sich das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte als gerechtfertigt» gez» Dr» Boldt Dr» Auffarth Siara.
  • RG, 20.11.1921 - I 168/21

    Zwischenurteil aus § 304 ZPO

    Auszug aus BAG, 14.09.1967 - 5 AZR 101/66
    Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht gegen die Bestimmung des § 304- ZPO verstoßen» Der Erlaß eines Grundurteils steht in pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts» Ein derartiges Zwischenurteil soll nur ergehen, wenn darin wirklich eine Förderung des Rechtsstreits liegt» Es muß zu erwarten sein, daß nach Sachlage ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden wahrscheinlich ein getreten ist (RGZ 103, 219)o Hier geht aber gerade das Landesarbeitsgericht davon aus, dem Kläger sei durch die Versendung des Rundschreibens kein Schaden entstanden» Dann war aber das Gericht nicht befugt, ein Grundurteil nach § 304- ZPO zu erlassen».
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Beide Vorschriften enthalten Beweiserleichterungen (BAGE 20, 96, 100 = AP Nr. 1 zu § 252 BGB; BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 - NJW 1964, 661, 663).
  • BAG, 06.06.1984 - 5 AZR 286/81

    Anspruch auf Vernichtung des Personalfragebogens

    Dies gilt auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (BAG in ständiger Rechtsprechung vgl. BAG 20, 96, 102 = AP Nr. 1 zu § 252 BGB; BAG Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 AZR 1237/79 - AP Nr. 3 zu § 284 ZPO, zu II 1 der Gründe; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1984 - 5 AZR 501/81 -, auch zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 172/71

    Entgangener Gewinn eines Unternehmers im Falle der ausserordentlichen Kündigung

    Die Anwendung der §§ 252 Satz 2 BGB und 287 ZPO setzt in der Tat voraus, daß die Partei, die entgangenen Gewinn als Schadenersatz verlangt, die Tatsachen, die ihre Gewinnerwartung und die Höhe des Gewinnausfalles wahrscheinlich machen sollen, im einzelnen darlegt und notfalls beweist (vgl. BAG 20, 96 = AP Nr. 1 zu § 252 BGB und AP Nr. 1 zu § 287 ZPO; BGHZ 29, 293 [BGH 12.02.1959 - VIII ZR 54/58] [399] = LM Nr. 4 zu § 252 BGB und BGH NJW 1964, 661).

    Seine Schlüssigkeitsprüfung ist vom Revisionsgericht nur dahin nachprüfbar, ob wesentliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind oder ob die Beurteilung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht (vgl. BGH LM Nr. 8 zu § 252 BGB und AP Nr. 11 zu § 249 BGB sowie BAG 20, 96 = AP Nr. 1 zu § 252 BGB).

  • BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79

    Zeugenvernehmung - Aussageverwertung

    Hiervon geht auch das Bundesarbeitsgericht aus (vgl. BAG 20, 96, 102 = AP Nr. 1 zu § 252 BGB, zu 3 der Gründe).
  • LG Kassel, 02.05.1995 - 12 O 4366/94
    Diese Beweiserleichterungen entbinden die Beklagte aber nicht, alle tatsächlichen geschäftlichen Umstände darzulegen, die eine solche gerichtliche Schätzung ermöglichen (BAG NJW 68, 72).
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